Unsere Satzung

§ 1 (Name, Sitz) 

  1. Der Verein führt den Namen Sport statt Straße.  
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“ 
  3. Der Sitz des Vereins ist Norderstedt.

§ 2 (Zweck) 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch präventive Vorträge und die Ausübung gemeinsamer, sportlicher Aktivitäten verwirklicht. 
    Hier werden durch Teamsportevents, wie Fußballturniere oder Basketballspielen sowie der Ausübung von Training mit Kampfsportelementen, die Einhaltung von Regeln, Fairness und Spaß gleichermaßen vermittelt. Damit sind wir ein Wegbegleiter durch die Jugend unserer Schützlinge. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 (Mitgliedschaft) 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 
  3. Der Austritt aus dem Verein ist zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. 
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. 
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,- € jährlich zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand) 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 

§ 5 (Mitgliederversammlung) 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Sollte er nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens) 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Hamburg, den 08.04.2023

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